Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und einem Besteller abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Besteller ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Bei Bestellungen, in welchen mehrere Lieferungen vereinbart sind (Sukzessivlieferungsvertrag) ist eine ohne Einfluss auf weitere Lieferungen des Auftrags.
Überschreitet der Verkäufer schuldhaft die Lieferfristen, so kommt er erst in Verzug, wenn der Besteller ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert, erneut zu liefern. Ist der Besteller Verbraucher iSd § 13 BGB beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschaden bei leichter Fahrlässigkeit auf 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns zunächst eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Will der Besteller einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, finden die Beschränkungen von Nummer X 1b Anwendung. Wird, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Soweit uns die Lieferung unmöglich wird, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist jedoch beschränkt auf 5% des Wertes desjenigen Teils des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Soweit die Unmöglichkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, gilt diese Beschränkung nicht. Basiert die Unmöglichkeit auf höherer Gewalt, so sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Portound Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsund Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach Erteilung einer schriftlichen Zustimmung durch uns zugänglich gemacht werden.
Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen, welche uns vom Besteller übergeben werden, gefertigt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt sind.
Werkzeuge, welche von uns zur Herstellung des Liefergegenstands gefertigt werden, bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilige Kosten oder die Gesamtkosten für die Herstellung des Werkzeugs übernommen hat. Die Dauer der Aufbewahrung des Werkzeugs bestimmen wir.
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (z. B. : Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in unserem Werk in Paderborn. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht an, so kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Wird vereinbart, dass Lieferung durch uns erfolgt, geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Frachtführer auf den Besteller über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transportund Feuerschaden versichert.
Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher iSd § 13 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe auf den Besteller über.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher ( §13 BGB) gelten die ab dem 1. 1. 2002 geltenden gesetzlichen Regelungen. Im übrigen übernehmen wir in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten (im Einschichtbetrieb) ab Gefahrübergang hat der Besteller zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Bei der Wahl des Gewährleistungsrechts hat der Besteller das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten. Sollte die Nacherfüllung zu keinem Erfolg führen oder unverhältnismäßig sein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung kann er nur geltend machen, sofern er uns zunächst erfolglos, unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Nachbesserung aufgefordert hat. b) Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch bei Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. c) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei unerheblichen Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die im Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, sind wir nur zur Gewährleistung verpflichtet, wenn die Montage oder der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen. d) Schäden, welche aufgrund ungenügender oder unrichtiger Angaben über die Betriebsverhältnisse des Bestellers, durch unsachgemäße Behandlung oder Anbringung der Vertragsware, durch übermäßige Beanspruchung oder dadurch entstehen, dass der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an der Vertragsware vornimmt, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Besteller hat die Möglichkeit, nach §§ 478 f. BGB Rückgriff zu nehmen, sofern er im Rahmen seines gewerblichen Betriebes den Gegenstand an einen Verbraucher weiterverkauft und wenn der Mangel nachweislich am Produkt des Lieferanten haftet. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Ein Rückgriff ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Besteller kann im Rahmen des Unternehmerrückgriffs keinen Schadensersatz geltend machen.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vertragsgegenstände zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durchuns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern die gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorgeben oder dies ausdrücklich von uns erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, sowie bei Eröffnung eines Konkursoder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungsund Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Produkthaftung nach dem ProdHaftG haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zahlungsbedingungen auf Anfrage
Erfüllungsort ist Paderborn, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht bzw. beim Landgericht Paderborn zu erheben. Wirsind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalenKauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
[Stand April 2011]